Satzung
und
Jugendordnung
des
Ehringhauser Turn-Vereins e.V. 1880
in der Fassung vom 17. April 2013
Um komplizierte Wortkonstruktionen zu vermeiden und wegen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung und den Ordnungen des Ehringhauser Turn-Vereins die gebräuchliche männliche Form bei Personenbeschreibungen gewählt. Diese sprachliche Formulierung schließt Frauen in der jeweiligen Funktion ausdrücklich mit ein.
Name und Sitz § 1
1) Der unter dem Namen „Ehringhauser Turn-Verein e.V. 1880" seit dem Jahre 1880 bestehende Turnverein hat seinen Sitz in Remscheid-Ehringhausen.
2) Er ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Zweck des Vereins § 2
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen zur körperlichen und geistigen Ertüchtigung der Mitglieder.
4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen (auch von Nichtmitgliedern) können gegen Vorlage entsprechender Nachweise erstattet werden.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7) Alle Ämter sind ehrenamtlich.
8) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Geschäftsjahr § 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft § 4
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag ist bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4) Dem Antragsteller ist die Aufnahme schriftlich zu bestätigen. Eine Kopie der gültigen Satzung wird dieser Bestätigung beigefügt.
5) Wird der Aufnahmeantrag vom Vorstand abgelehnt, so ist dem Antragsteller dies schriftlich mitzuteilen.
6) Mit der Aufnahme ist das Mitglied der Satzung und der Jugendordnung und sonstigen Ordnungen des Vereins unterworfen.
7) Ehrenmitglieder werden von der Hauptversammlung ernannt und genießen Stimmrecht. Die Ehrenmitgliedschaft kann im Falle von § 5 Nr.3 von der Hauptversammlung wieder entzogen werden.
8) Der Verein haftet nicht für die an den Übungsplätzen untergebrachte Turn und Sportkleidung und die dorthin mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertsachen usw. Der Vorstand kann über liegengebliebene und von ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern zurückgelassene Sachen verfügen, wenn diese nicht innerhalb von drei Monaten abgeholt werden.
Ende der Mitgliedschaft § 5
1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt, durch Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2) Der Austritt aus dem Verein kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendervierteljahres schriftlich dem Vorstand erklärt werden. Kündigungen per E-Mail werden nicht akzeptiert.
3) Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung,
b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins,
c) bei Zahlungsrückstand der Mitgliedsbeiträge für mehr als 6 Monate oder Nichterfüllung sonstiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein, wenn das Mitglied auf die Folgen hingewiesen worden ist.
d) bei sonstigen vereinsschädigenden Verfehlungen.
4) Beitragsrückstände verfallen nicht und müssen auch nach Austritt oder Ausschluss aus dem Verein beglichen werden.
Uber den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied durch Einwurf-Einschreiben mitzuteilen.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb von vier Wochen eine mit schrift-licher Begründung versehene Beschwerde offen, die beim Vorstand eingelegt werden kann.
Hat der Vorstand der Beschwerde nicht abgeholfen, so hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht, per Einwurf-Einschreiben die Entscheidung in der nächsten Jahreshauptversammlung zu beantragen, in der es anzuhören ist.
Bis zur endgültigen Entscheidung, über den Ausschluss, ruht die Mitgliedschaft.
Rechte und Pflichten der Mitglieder § 6
1) Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen zu nutzen.
2) Die Mitglieder haben ab dem 18. Lebensjahr volles Stimmrecht in der Hauptversammlung und sind wählbar.
3) Bei der Aufnahme zahlen die Mitglieder einen Verwaltungskostenbeitrag.
4) Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind alle ordentlichen Mitglieder verpflichtet, Beitrag zu zahlen.
5) Die Höhe der Beiträge, für die verschiedenen Altersklassen sowie des Verwaltungskostenbeitrages, bestimmt die Jahreshauptversammlung. Der Vorstand ist zur Neufestsetzung der Beiträge, sowie des Verwaltungskostenbeitrages, berechtigt, falls zwingende Gründe es erfordern. Die aktuelle Beitragsordnung hängt in der Turnhalle aus, bzw. wird auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.
6) Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Beiträge und auch die Umlage ermäßigen, stunden oder erlassen.
Die Zahlungsweise der Beiträge bestimmt der Vorstand und wird von diesem durch
Aushang veröffentlicht.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, wenn ein Mitglied seinen Verpf1ichtungen nach Pkt. 3 und 4 nicht nachgekommen ist. Die Feststellung darüber trifft der Vorstand.
7) Aus wichtigem Grund, z.B. zur Ermöglichung von dringend notwendigen Reparaturen, kann die Hauptversammlung eine einmalige Umlage beschließen.
8) Jedem Mitglied muss in seinem Verhalten zum Verein und dessen Mitgliedern, Ehre und Ansehen der Person und des Vereins oberstes Gebot sein.
Den Anordnungen des Vorstandes und den von ihm bestellten
Ausführungsorganen (Abteilungsleiter usw.) haben die Mitglieder Folge zu leisten.
Organe des Vereins § 7
Die Organe des Vereins sind:
Die Hauptversammlung
Der Vorstand
Die Hauptversammlung § 8
1) Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung
2) Die Hauptversammlung
a) wählt die Mitglieder des Vorstandes,
b) beschließt die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
c) wäh1t alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen (Wiederwahl ist zulässig),
d) setzt Höhe und Fälligkeit des Verwaltungskostenbeitrags und der Beiträge fest. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, die Beiträge an die „Beihi1feordnung der Stadt Remscheid zur Förderung des Sports", welche die Stadt Remscheid festlegt, anzupassen.
e) beschließt die Aufnahme von Krediten,
f) erlässt eine Jugendordnung.
g) ist befugt eine erlassene Ordnung aufzuheben, zu ändern oder eine neue Ordnung zu beschließen.
3) Die Hauptversammlung findet alljährlich im 1. Halbjahr zwischen dem 1.3. und 30.6. statt.
Außerordentliche Hauptversammlungen können jederzeit durch den Vorstand einberufen
werden.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen dies schriftlich beantragen. In diesem Fall muss die
Hauptversammlung spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
4) Ort und Zeit der Hauptversammlung bestimmt der Vorstand. Er stellt die Tagesordnung auf und lädt die stimmberechtigten Mitglieder durch öffentliche Bekanntmachung oder schriftliche Einladung ein. Die
Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung zugehen.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
6) Anträge zur Hauptversammlung müssen dem Vorstand bis zum 31. Januar oder spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich begründet eingereicht werden.
7) Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Vereins.
Im Verhinderungsfall bestimmt sich sein Vertreter nach der in § 9, Abs. 1
festgelegten Reihenfolge.
8) Die Hauptversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit. Wahlen werden offen durchgeführt, soweit nicht ein Stimmberechtigter geheime Wahl beantragt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
9) Uber den Verlauf der Hauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse und Anträge sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
Der Vorstand § 9
Der Vorstand besteht aus dem engeren und dem erweiterten Vorstand:
1) Der engere Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 1. Kassierer
c) dem 1. Geschäftsführer
2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem stellvertretenden Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Kassierer
c) dem stellvertretenden Geschäftsführer
d) dem Oberturnwart und dessen Fachwarten
e) dem Jugendwart
f) dem Hallenwart
Die Hauptversammlung kann den Vorstand im Bedarfsfall durch Beisitzer erweitern.
1) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Hauptversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grunde mit einer
Dreiviertelmehrheit vorzeitig abberufen.
2) Erlischt während der Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes seine Mitgliedschaft im Verein, so scheidet er aus dem Vorstand aus.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus, können die
verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied bestimmen, dessen Amtszeit mit der nächsten Hauptversammlung endet.
3) Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind 2 Mitglieder des engeren Vorstandes gemeinsam berechtigt.
4) Der Vorsitzende ist für die Geschäftsführung des Vorstandes verantwortlich; er beruft die Vorstandssitzung ein, bestimmt Zeit und Ort der Sitzung und stellt die Tagesordnung auf. Die Ladungsfrist beträgt
mindestens eine Woche.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder nachordnungsgemäßer Einladung anwesend sind oder an einer schriftlichen Beschlussfassung teilgenommen haben.
6) § 8, Abs. 8 und 9 gelten sinngemäß.
7) Der Vorstand ist berechtigt, zur Regelung des Vereinslebens Ordnungen zu erlassen.
Vereinsjugend § 10
1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
2) Die Jugend verwaltet sich selbst im Rahmen der von der Hauptversammlung erlassenen Jugendordnung.
Satzungsänderungen § 11
1) Satzungsänderungen können nur von der Hauptversammlung beschlossen werden.
2) Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von 3 / 4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Auflösung des Vereins § 12
1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Hauptversammlung beschlossen werden.
2) Der Auflösungsantrag muss, soweit die Auflösung nicht vom Vorstand vorgeschlagen wird, schriftlich begründet dem Vorstand eingereicht werden.
3) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
4) Bei Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Ange1egenheiten durch den engeren Vorstand nach § 9, Pkt. 4, abgewickelt.
5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
Inkrafttreten § 13
Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Remscheid, den 17. April 2013
DER VORSTAND
Hans-Jürgen Wilhelm Peter Albert Strasmann Hans Peters
1. Vorsitzender 1. Kassierer 1. Geschäftsführer
Jugendordnung
Vereinsjugend § 1
Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
Aufgaben § 2
Das Ziel der Vereinsjugend und ihrer Organe ist es, den Kontakt der Jugendlichen aller Abteilungen zu pflegen und durch ein intensiveres Kennenlernen und besseres Verstehen zu fördern. Hierzu gehört eine enge Zusammenarbeit mit den Organen des Vereins und eine verstärkte Interessenvertretung der Jugendlichen.
Darüberhinaus erstrebt die Vereinsjugend zur Verwirklichung ihrer Aufgaben die Zusammenarbeit mit allen Erziehungsträgern und den entsprechenden Jugendverbänden.
Führung und Verwaltung § 3
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und
der Ordnung des Vereins.
Organe § 4
Organe der Vereinsjugend sind:
1.) Die Jugendversammlung,
2.) der Jugendausschuss,
3.) der Jugendwart.
Die Jugendversammlung § 5
1) Die Jugendversammlung ist die Versammlung aller Jugendlichen des Vereins. Stimmberechtigt sind diejenigen Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
2) Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:
a) Wahl des Jugendwartes und eines Stellvertreters für die Dauer von zwei Jahren. Der Jugendwart und sein Stellvertreter müssen volljährig sein.
b) Bestätigung der von den einzelnen Abteilungen gewählten Jugendvertreter.
c) Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses und des Jugendwartes.
d) Planung der Jugendarbeit für den Gesamtverein.
e) Verabschiedung von Anträgen an die Hauptversammlung.
3) Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich, mindestens drei Wochen vor der Hauptversammlung, statt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Außerordentliche
Jugendversammlungen können im Bedarfsfall jederzeit einberufen werden, sie müssen einberufen werden, wenn der Jugendausschuss es verlangt, oder wenn dies von wenigstens 10% der stimmberechtigten Jugendlichen gefordert
wird. In diesem Fall muss die Jugendversammlung spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
4) Der Jugendwart bestimmt Ort und Zeit der Jugendversammlung, er stellt die Tagesordnung auf und lädt die Jugendlichen unter Beachtung einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich ein.
5) Den Vorsitz in der Jugendversammlung führt der Jugendwart oder sein Vertreter. Sind beide verhindert oder noch nicht gewählt, so führt ein Vorstandsmitglied den Vorsitz, das hierzu vom Vorstand
ausdrücklich beauftragt wird.
6) Die Jugendversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
7) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Jugendwart und einem Schriftführer, der vorher von der Jugendversammlung zu wählen ist, unterzeichnet wird.
Anträge und
Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Vereinsvorstand unverzüglich einzureichen.
Jugendausschuss $ 6
1) Dem Jugendausschuss gehören an:
a) der Jugendwart
b) der Vertreter des Jugendwartes
c) die Jugendvertreter der einzelnen Abteilungen.
2) Der Jugendausschuss berät den Jugendwart in allen Fragen der Jugendarbeit.
Die Jugendversammlung kann dem Jugendausschuss weitere Aufgaben übertragen.
3) Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Arbeitskreise bilden.
4) Der Jugendausschuss tritt bei Bedarf - mindestens aber vierteljährlich zusammen.
5) Der Vorsitzende des Jugendausschusses ist der Jugendwart und, bei seiner Verhinderung, der Vertreter.
6) Der Jugendwart beruft die Jugendausschusssitzungen ein, bestimmt Ort und Zeit der Sitzung und stellt die Tagesordnung auf. Der Jugendwart hat zu einer Sitzung einzuladen, wenn dies von mindestens fünf
Mitgliedern des Jugendausschusses verlangt wird. Die Ladungsfrist sollte mindestens zwei Wochen betragen.
Der Jugendwart § 7
1) Der Jugendwart ist der Repräsentant der Vereinsjugend, deren Geschäfte er verantwortlich führt.
2) Der Jugendwart führt die Beschlüsse der Jugendversammlung aus.
3) Der Jugendwart vertritt die Vereinsjugend mit Sitz und Stimme im Vorstand.
Beschlussvorschriften § 8
Die Vorschriften der Jugendordnung ruhen, solange die Organe der Vereinsjugend nicht oder nur unvollständig gewählt sind. In diesem Falle werden die Belange der Vereinsjugend von den satzungsmäßigen Vereinsorganen wahrgenommen.
Inkrafttreten § 9
Diese Jugendordnung tritt am 17. April 2013 in Kraft.
Remscheid, den 17. April 2013
DER VORSTAND
Hans-Jürgen Wilhelm Peter Albert Strasmann Hans Peters
1. Vorsitzender 1. Kassierer 1. Geschäftsführer